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   FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12 E   

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https://dejure.org/2014,8517
FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12 E (https://dejure.org/2014,8517)
FG Münster, Entscheidung vom 20.03.2014 - 5 K 1023/12 E (https://dejure.org/2014,8517)
FG Münster, Entscheidung vom 20. März 2014 - 5 K 1023/12 E (https://dejure.org/2014,8517)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs 1
    Zivilprozesskosten in 2010 als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen - Zivilprozesskosten in 2010 als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Abzug von Zivilprozesskosten aus einem Berufungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Prozesskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1113
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Gegen diesen Bescheid legte sie Einspruch ein und machte u.a. unter Hinweis auf die neuere BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) noch die ihr in 2010 entstandenen Zivilprozesskosten aus dem vor dem Oberlandesgericht J geführten Berufungsverfahren in Form von Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 6.331,18 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.

    Zwar sei der Klin. dahingehend zuzustimmen, dass der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10, a.a.O., zu Zivilprozesskosten in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe.

    Zur Begründung in der Sache führt der Bekl. aus, dass die vorliegend streitigen Aufwendungen auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10, a.a.O., nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.

    Die Kosten eines Zivilprozesses konnten nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Rechtsstand vor dem 30.06.2013 (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015), unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen.

    Der Unausweichlichkeit stand hierbei nicht entgegen, dass eine Prozesspartei in der Regel nur bei Unterliegen mit den Kosten eines Zivilprozesses belastet ist, da die Entscheidung eines Gerichts nur selten mit Gewissheit vorhersehbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

    Demgemäß waren Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

    Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung, also aus ex ante-Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703 (Rev. BFH VI R 14/13); FG München Urteil vom 20.4.2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453 (Rev. BFH VI R 74/12)).

    Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a. a. O.).

  • BFH, 18.02.2016 - VI R 56/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann (vgl. Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)).

    In der Masse der zivilrechtlichen Verfahren bestünde letztendlich immer die Möglichkeit, ohne die Beteiligung von Gerichten eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (siehe Leitner, EFG 2013, 452; Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung und die zu der Rechtsfrage beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (z. B. VI R 66/12, X R 34/12 und VI R 56/13) zuzulassen.

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12

    Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Der Bekl. regt an, klarstellende Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage in den dort anhängigen Verfahren VI R 66/12 und X R 34/12 abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Finanzgerichten zur Frage der Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anhängigen Klageverfahren.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung und die zu der Rechtsfrage beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (z. B. VI R 66/12, X R 34/12 und VI R 56/13) zuzulassen.

  • FG Köln, 26.06.2013 - 7 K 2700/12

    Einkommensteuer: Anwaltskosten für familiengerichtliches Unterhaltsverfahren als

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann (vgl. Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)).

    In der Masse der zivilrechtlichen Verfahren bestünde letztendlich immer die Möglichkeit, ohne die Beteiligung von Gerichten eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (siehe Leitner, EFG 2013, 452; Rosenke, EFG 2013, 454; FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665 (Rev. BFH VI R 56/13)).

  • BFH, 19.08.2015 - X R 34/12

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Der Bekl. regt an, klarstellende Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage in den dort anhängigen Verfahren VI R 66/12 und X R 34/12 abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Finanzgerichten zur Frage der Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anhängigen Klageverfahren.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung und die zu der Rechtsfrage beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (z. B. VI R 66/12, X R 34/12 und VI R 56/13) zuzulassen.

  • FG Düsseldorf, 20.02.2013 - 15 K 2052/12

    Finanzgericht entscheidet erneut gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung, also aus ex ante-Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703 (Rev. BFH VI R 14/13); FG München Urteil vom 20.4.2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453 (Rev. BFH VI R 74/12)).
  • BFH - VI R 74/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung, also aus ex ante-Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703 (Rev. BFH VI R 14/13); FG München Urteil vom 20.4.2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453 (Rev. BFH VI R 74/12)).
  • BFH, 21.08.1986 - VI B 91/85

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren muss deshalb dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen (BFH-Beschlüsse vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43 und vom 31. Juli 1995 X B 325/94, BFH/NV 1996, 158).
  • FG München, 20.04.2012 - 8 K 2190/09

    Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten im Zeitpunkt der Klageerhebung, also aus ex ante-Sicht, hinreichende Erfolgsaussicht aufwies, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703 (Rev. BFH VI R 14/13); FG München Urteil vom 20.4.2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453 (Rev. BFH VI R 74/12)).
  • BFH, 08.05.1992 - III B 138/92

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO

    Auszug aus FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12
    Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach ständiger Rechtsprechung, der der Senat sich anschließt, nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozess vor dem BFH anhängig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944; vom 8. Mai 1992 III B 138/92, BFH/NV 1993, 106 und vom 22.06.2001 XI B 18/00, BFH/NV 2001, 1588).
  • BFH, 08.06.1990 - III R 41/90

    Aussetzung des Verfahrens - Musterprozeß - Anhängigkeit beim BFH - Entscheidung

  • BFH, 22.06.2001 - XI B 18/00

    Revision - Verfahrensmangel - Verfahrensfehler - Musterprozess - Tarifbegrenzung

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/13

    Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 31.07.1995 - X B 325/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens

  • FG Saarland, 10.12.2014 - 1 K 1201/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Die Finanzgerichte haben sich überwiegend der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen und bejahen in der Regel eine Zwangsläufigkeit und damit den Abzug als außergewöhnliche Belastung (vgl. etwa FG Berlin-Brandenburg vom 24. April 2014 14 K 14310/12, juris, zu Immobilienbeteiligungen; FG Münster vom 20. März 2014 5 K 1023/12 E, EFG 2014, 1113, zu Ehegattenstreit betr.
  • FG Saarland, 07.10.2014 - 1 K 1054/13

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Die Finanzgerichte haben sich überwiegend der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen und bejahen in der Regel eine Zwangsläufigkeit und damit den Abzug als außergewöhnliche Belastung (vgl. etwa FG Berlin-Brandenburg vom 24. April 2014 14 K 14310/12, juris, zu Immobilienbeteiligungen; FG Münster vom 20. März 2014 5 K 1023/12 E, EFG 2014, 1113, zu Ehegattenstreit betr.
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